Vereinssatzung



Vereinssatzung Faslamsbrüder Oldendorf / Luhe e.V.



1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Faslamsbrüder Oldendorf/Luhe"; abgekürzt FBO und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Oldendorf/Luhe.


2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des örtlichen Brauchtums in jeder Hinsicht als einen wertvollen Teil des Dorflebens, der örtlichen Kultur, der Jugendpflege und der Jugendarbeit und des Heimatgedankens zur Förderung des Nachwuchses und die Betreuung der Jugendlichen.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des traditionellen und kulturellen Zusammenlebens
- Förderung der Dorfgemeinschaft
- Integration und Einbindung der Jugendlichen in die Dorfgemeinschaft
- Förderung der Jugendarbeit


3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

4.1 Aktive Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein kann sowohl mündlich wie auch schriftlich nur auf der Jahreshauptversammlung an die Versammelten gerichtet werden, die dann darüber entscheiden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Jugendliche müssen bei ihrem Eintritt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Jeder Faslamsbruder hat einmal die ehrenvolle Aufgabe für 1 Jahr den Part der Faslamseltern Faslamsmutter oder Faslamsvater zu übernehmen.


4.2 Fördermitglieder
a) Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder, die von den Aufgaben eines aktiven Mitgliedes befreit sind, kein Stimmrecht in den Versammlungen besitzen und einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mindestförderbeitrag zu zahlen haben.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod des Mitgliedes
2. durch Austritt
(dieser kann sowohl mündlich wie auch schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen)
3. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes, das dem Vereinszweck schadet, bedarf einer einfachen Mehrheit der Versammlungsanwesenden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.


6 Verwendung von Vereinsmitteln


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


9 Der Vorstand


Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen und bis zu 3 Beisitzern, die geschäftsfähig sind. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. + 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Sie müssen Mitglieder des Vereins und geschäftsfähig sein!
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu bis zu 3 Beisitzer treten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.


10 Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, den Faslamseltern, ein Mitglied des Festausschusses, dem stellvertretenden Schriftführer, und dem Jugendwart.


11 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des neuen Vorstandes, alle Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre mit einfacher
Mehrheit gewählt. Es findet eine versetzte Wahl statt. Im ersten Jahr die jeweiligen
hauptamtlichen Personen, und im darauf folgenden Jahr die stellvertretenden
Personen und dieses alle 2 Jahre.
5. Ernennung von 2 Kassenprüfern, die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören.
6. Jede Änderung der Satzung,
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Auflösung des Vereins
10. Beschluss über Einführung und Höhe des Mitgliederbeitrages
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

12 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und die Führung der laufenden Geschäfte und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.


13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


14 Haftung

Der Faslamsverein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.


15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Oldendorf/Luhe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Oldendorf /Luhe, d. 17.02.2011



Kai Hoffmann (- 1.Vorsitzender) - Sven Wegener (- 2.Vorsitzender)

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