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Satzung des des

Satzung des „Vereins zur Förderung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe e.V.“

(vom 28. Juli 2005)


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldendorf/Luhe und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg geführt.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der „Verein zur Förderung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zwecke des Vereins sind:

Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.Förderung der Kunst einschließlich der Förderung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe als kulturelle Einrichtung.
2.3. Förderung der Bau- und Bodendenkmalpflege.

2.4. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

2.5. Förderung von Forschung und Lehre auf den unter 2.1. bis 2.4. genannten Gebieten des Vereinszwecks.

2.6. Förderung der fachlichen Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen im In- und Ausland.

3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

die dauerhafte Erhaltung, Betreuung, Unterstützung und Weiterentwicklung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe sowie der archäologischen Ausstellung von Fundstücken aus der Region und der Darstellung der archäologischen Frühgeschichte,Förderung des Interesses für Archäologie und Geschichte in der Gemeinde Oldendorf/Luhe; Ausstellung von prähistorischen Funden und Gegenständen, welche für die Darstellung der archäologischen Entwicklung der Region von Bedeutung sind,
3.3. die Erhaltung und Pflege der denkmalgeschützten ehemaligen niedersächsischen Rauchkate, in der das Archäologische Museum untergebracht ist,

3.4. Unterstützung aller Bestrebungen, die dazu geeignet sind, den Menschen ihre Heimat und insbesondere die frühgeschichtliche Entwicklung der Region näher zu bringen und ihnen die erforderlichen Kenntnisse hierfür zu vermitteln,

3.5. die Unterstützung der Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der archäologischen Entwicklung in der Lüneburger Heide,

3.6. der Aufbau und die Organisation von Wanderausstellungen,

3.7. die Pflege der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit weiteren musealen Einrichtungen in der Lüneburger Heide, insbesondere auch die Zusammenarbeit mit den Kreisarchäologen und dem Bezirksarchäologen sowie den jeweiligen Fachbehörden,

3.8. die Kooperation mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen, um über weitere archäologische Fundstätten in der Region zu informieren, diese miteinander zu vernetzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

3.9. die Öffentlichkeitsarbeit und die Bereitstellung von Publikationen,

3.10. die Förderung weiterer kultureller Veranstaltungen im Archäologischen Museum Oldendorf/Luhe in den Bereichen Musik und Literatur.

4. Der Verein soll zur Erreichung seiner Ziele auch mit anderen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden und Organisationen gleicher Zielrichtung zusammenarbeiten und insbesondere auch Stiftungen errichten, die sich die gleiche Zielsetzung gegeben haben.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.



§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:

1.1. Ehrenmitgliedern,

1.2. ordentlichen Mitgliedern.

2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie sonstige Vereinigung werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt.

4. Der Beitritt muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuches, die mit Gründen zu versehen ist, ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.

5. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Mitgliedschaftsbestätigung. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.





§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:

1.1. mit dem Tode des Mitglieds,
1.2. durch freiwilligen Austritt,
1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
1.4. durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Jahr.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt und seinen Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr schuldig bleibt.

4. Mitglieder, die dem Vereinszweck schaden, können vom Vorstand durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem begründet mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschlussbeschluss. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.



§ 5 - Mitgliedsbeiträge
1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Beitrittserklärung und in den Folgejahren jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres fällig.

2. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird den jeweiligen Zeitverhältnissen entsprechend von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vor Beginn des Geschäftsjahres in einer Beitragsordnung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Die Mitglieder sind aufgerufen, die Vereinsziele über den Mitgliedsbeitrag hinaus auch durch eine aktive Mitarbeit im Verein, insbesondere durch Beratungsleistungen sowie Arbeits- und Hilfeleistungen, zu unterstützen.



§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.



§ 7 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die geschäftsfähig sind. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der / dem Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie bis zu zehn Beisitzer. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder von einer / einem stellvertretendem Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.

3. Die / Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie / Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl und dem Amtsantritt des Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Scheidet die / der Vorsitzende während ihrer / seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung alsbald eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, soll der Vorstand für die restliche Amtszeit der / des Ausscheidenden ein Ersatzmitglied berufen.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der / vom Vorsitzenden oder ihrem / seinen Stellvertreter einberufen und von ihr / ihm geleitet. Das Sitzungsprotokoll ist von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin / vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. In eigenen Angelegenheiten besteht für das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege eingeholt werden, wenn alle Mitglieder an der Abstimmung mitwirken und die Mehrheit nicht widerspricht.

7. Der / Dem Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

8.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,
8.2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
8.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere auch die Ausführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes mit Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten,
8.4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
8.5. Abschluss und Kündigung von Verträgen, insbesondere auch von Arbeits-, Kauf- und Pachtverträgen,
8.6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.



§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung; Entlastung des Vorstandes

1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

1.3. die nach dieser Satzung durchzuführenden Besetzungen von Vereinsorganen und Wahlen,

1.4. Satzungsänderungsbeschlüsse

1.5. die sich aus dieser Satzung ergebenden weiteren Aufgaben.

1.6. Auflösung des Vereins nach § 11,



2. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einzuberufen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

6. Die / Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies beantragt. Für die Einberufung gilt Ziffer 3. entsprechend.

7. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 9 – Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Bei der erstmaligen Wahl nach der Gründung soll eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl darf nicht unmittelbar im Anschluss an eine Amtszeit erfolgen.
§ 10 - Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Bereiche Arbeitsgruppen einsetzen. Diese haben, wenn nichts anderes bestimmt wird, das Recht, sich durch weitere fachkundige Personen zu ergänzen. Die Arbeitsgruppen wählen sich ihre Vorsitzenden selbst. Die / Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihr / ihm benanntes Vorstandsmitglied kann an ihren Sitzungen jederzeit teilnehmen. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgabe.



§ 11 - Auflösung und Aufhebung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt ist die / der Vorsitzende Liquidator. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oldendorf/Luhe zu übertragen, die es im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des „Vereins zur Förderung des Archäologischen Museums Oldendorf/Luhe“ am 28. Juli 2005 in Oldendorf/Luhe beschlossen und von 27 Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Oldendorf/Luhe, den 28. Juli 2005, 1. Änderung am 12. Oktober 2005



Wolfgang Kleeblatt
(Vorsitzender)

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