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Wie alt muß ich zum Schießen sein?

Das neue Waffengesetz hat die Altersgrenze für Kinder und Jugendliche heraufgesetzt.

Im Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (in Kraft ab 01.04.2003) in der Fassung des Änderungsgesetzes 2009 ist speziell in §27 geregelt, wer in welchem Alter mit welcher Waffe schießen darf.

Nachfolgend ein Auszug aus §27:

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
- ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
- ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zu 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

- Ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Im Klartext: Uneingeschränktes Schießen für Luftdruck und Luftgewehr ist ab 18 Jahren möglich. Darunter ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Von 12-14 Jahre (Luftdruckwaffen usw) bzw. von 14-16 Jahre die oben aufgeführten sonstigen Waffen) ist eine besondere Aufsicht erforderlich. Dieses kann eine Person mit der Jugendbasislizenz oder der Sorgeberechtigte sein. Eine qualifizierte Standaufsicht ist ebenfalls erforderlich.

Das » gesamte Waffengesetz finden Sie hier auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Auch der » Deutsche Schützenbund bietet hierzu weitreichende Informationen auf der entsprechenden Seite an.